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Satzung
§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen " Verband der Köche Deutschlands, Zweigverein Saarland e.V.
2) Der Sitz ist in Saarbrücken
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
1) Die Zwecke und Ziele des Vereins sind folgende:
2) Der Verein wird sich nur mit fachlichen und kulturellen, nicht aber mit rein wirtschaftlichen Arbeiten und auch nicht mit arbeits- und lohnrechtlichen Fragen befassen.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein hat:
1. Ordentliche Mitglieder 2. Ehrenmitglieder 3. Außerordentliche Mitglieder
§ 4 Ordentliche Mitglieder
1. Ordentliches Mitglied kann jeder Angehörige oder ehemalige Angehörige des Kochberufs einschließlich der Küchenkonditoren ( Patissiers ) und Küchenmetzger werden, soweit er eine ordnungsgemäße Ausbildung nachweisen kann und Mitglied des Verbandes der Köche Deutschlands e.V. ist. Ebenso jemand der besondere Tätigkeiten für den Zweigverein Saarland ausübt.
2. Die Ordentlichen Mitglieder nehmen an den Vereinsaufgaben und Veranstaltungen nach Maßgabe dieser Satzung teil. Sie haben gleiche Rechte und Pflichten.
3. In den Vorstand können nur volljährige Ordentliche Mitglieder gewählt werden.
§ 5 Ehrenmitglieder
1. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vereins-Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. In besonders gelagerten Fällen kann die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung nachgeholt werden.
2. Als Ehrenmitglied kommen nur Personen in Frage, welche sich sowohl um den Zweigverein Saarland e.V. als auch um den Verband der Köche Deutschlands e.V. besondere Verdienste erworben haben.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit bei sonst gleichen Rechten und Pflichten.
§ 6 Außerordentliche Mitglieder
1. Als Außerordentliche Mitglieder können Personen, Firmen und Körperschaften aufgenommen werden.
2. Sie sind nicht stimmberechtigt und auch nicht für ein Amt wählbar.
§ 7 Beiträge
1. Der Beitrag für Ordentliche Mitglieder wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind jährlich zu entrichten.
2. Mitglieder die das 65. Lebensjahr erreicht haben, sind beitragsfrei.
§ 8 Beitritt
1. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu entrichten, welcher über die Aufnahme zur Mitgliedschaft entscheidet.
§ 9 Austritt
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit sechswöchiger Frist zum Quartalsende.
2. Desweiteren erlischt die Mitgliedschaft durch Tod oder durch Ausschluß.
3. Über die Austrittserklärung und den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmen der Anwesenden.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Kassenwart d) dem Schriftführer e) dem Jugendwart f) zwei Beisitzern
2. Der Vorstand kann nach Bedarf erweitert werden.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 11 Vorstandswahl
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in geheimer Wahl mittels Stimmzettel. Sie kann aber auch per Akklamation erfolgen.
2. Fällt ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Alle 2 Jahre findet eine Mitgliederversammlung statt, zu der mit mindestens 14-tägiger Frist alle Ordentlichen Mitglieder schriftlich einzuladen sind. Mitglieder, die am Erscheinen verhindert sind, sind berechtigt, ihre Stimme einem anderen Ordentlichen Mitglied schriftlich zu übertragen. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand fristgerecht schriftlich einzureichen. Alle Anträge müssen der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Stimmberechtigt sind nur diejenigen Ordentliche Mitglieder, welche mit der Zahlung ihrer Beiträge nicht im Rückstand sind, bzw. rechtzeitig um Zahlungsaufschub nachgesucht haben, ebenso Ehrenmitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 % aller Stimmen vertreten sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung, sowie auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlußfähig. Es ist in der Einladung besonders darauf zu weisen.
§ 13 Aufgabe der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe:
1. den Vorstand zu wählen; Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang erforderlich.
2. den Revisionsausschuß zu wählen, der aus zwei Ordentlichen Mitgliedern besteht, die nicht dem Vorstand angehören. Der Revisionsausschuß hat zweimal im Jahr eine unvermutete Kassenprüfung vorzunehmen. Über die erfolgten Kassenprüfungen erstattet der Revisionsausschuß der Mitgliederversammlung Bericht.
3. die Richtlinien über die Vereinstätigkeiten der kommenden zwei Jahre festzulegen.
4. die Beitragshöhe zu bestimmen.
5. über die Verwendung des Vereinsvermögens Beschlüsse zu fassen.
6. Satzungsänderungen zu genehmigen, wofür eine 2/3 Mehrheit aller anwesenden Stimmen erforderlich ist.
7. über sämtliche Sitzungen ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Vorstandsitzungen
1. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber für die ordnungsgemäße sparsame Verwendung des Vereinsvermögens verantwortlich.
2. Er hat über die laufenden Vereinsgeschäfte zu entscheiden. Zu diesem Zwecke hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter Vorstandsitzungen einzuberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 15 Allgemeines
1. Vereinsgelder sind bei einer Bank zu hinterlegen.
§ 16 Ehrenrat
1. Bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern tritt der Vorstand zusammen, wozu die streitenden Parteien zu laden sind. Jede Partei kann eine weitere Person, die Mitglied des Zweigvereins Saarland oder Mitglied beim Bundesverband ist, zu diesen Sitzungen laden lassen.
2. Den Parteien steht das Recht zu, sich an den Vorstand der Köche Deutschlands e.V., Sitz in Frankfurt am Main, zu wenden, falls eine Einigung nicht erzielt werden kann. Die dort getroffene Entscheidung ist dann endgültig und kann nicht mehr angefochten werden.
§ 17 Auflösung
1. Bei Auflösung des Zweigvereins Saarland, welche nur mit einer 4/5 Mehrheit auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden kann, fällt das vorhandene Vereinsvermögen dem Verband der Köche Deutschlands e.V. anheim.
Saarbrücken, den 04. Dezember 1997 |
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